Dienstag, 21. Juni 2011

Antennen verboten ?

Es ist leider heutzutage so üblich, daß die Leute Funkamateuren gegenüber sehr skeptisch und mißtrauisch eingestellt sind und logischerweise durch eine gewissenlose Pressekampagne seinerzeit Angst entwickelt haben.
Jeder setzt eine Amateurfunkstelle mit einem riesigen Röntgenapparat gleich, was natürlich aufgrund falscher Tatsachenberichte und in Unkenntnis der technischen Gegebenheiten geschieht.
Man erinnere sich unter anderem an einen FAZ-Artikel vom März 1992, in
dem ein gewisser Herr Nils Schiffhauer nach Auflistung allerlei schemenhafter
Spekulationen die Berücksichtigung "nicht-thermischer Wirkungen" in
HF-Grenzwerten forderte.
Natürlich dürfen wir davon ausgehen, daß Radiostationen oder zumindestens Funkmasten der Mobilfunkanbieter andere Größenordnungen an elektromagnetischen Feldern erzeugen, aber eine Amateurfunkstelle niemals zu dererlei Strahlungsschäden führen kann, wie es der allgemeine Tenor aussagt.
Funkamateure unterstehen einer sehr genauen Strahlungsbegrenzung, nämlich den BEMV-Vorschriften, die bis ins kleinste Detail eingehalten werden müssen.
Sie regeln den genauen Abstand zu Mitmenschen in unmittelbarer Umgebung und damit auch die höchstzulässige Leistung dieser Station.
Sicher wird also kein gewissenhafter Funkamateur mit einer Balkonantenne in einem Mietshauskomplex solch hohe Leistungen benutzen, daß dieses zu einer Gefährdung seiner Mitmenschen führt !
Viele Funkamateure machen deshalb schon in dicht besiedelten Wohneinheiten sogenannten QRP-Betrieb (Betrieb mit kleiner Leistung), um gar nicht erst Gefahr zu laufen, diese Bestimmungen zu überfahren und auf eine empfindliche Strafe gefasst sein zu müssen.


Hier sollten also der Mitmensch und der Funkamateur aufeinander zugehen und miteinander reden, denn jeder Funkamateur ist gerne bereit, Auskunft zu den technischen Details zu geben und auf Nachfragen bzgl. evtl. Gesundheitsgefährdungen Rede und Antwort zu stehen.
Besitzt er zudem noch eine Selbsterklärung nach BEMV, kann jeder Nachbar sich wieder beruhigt zurücklehnen in dem Wissen, daß dieser Funkamateur alles richtig gemacht hat.
Wichtig ist eben die Kommunikation zwischen beiden betroffenen Parteien, denn der Mitmensch muß auch wissen, daß Funkamateure der Allgemeinheit dienen, helfen und für lebenswichtige Aufgaben gebraucht werden.
Diese Aufgaben sind u.a. Katastropheneinsätze und Unterstützung der Behörden in allen lebensbedrohlichen Situationen für Land und Bevölkerung.
Und genau hier sind wir auch beim Thema, was aufgrund der allgemeinen Ablehnung des Amateurfunkdienstes immer wieder zum Problemfall wird, nämlich die Ablehnung eines Vermieters gegenüber der Errichtung einer Amateurfunkantenne.
Dabei streiten sich immer wieder die Geister, obwohl es ein eindeutiges Bundesverfassungsgerichtsurteil gibt, welches dieses ganz klar darstellt und das jeder Funkamateur, der zur Miete wohnt, unter seinem Kopfkissen haben sollte !
Antennenurteil des Bundesverfassungsgerichts

Ganz logisch darf die Antennenanlage nicht so ausfallen, daß das gesamte Haus umgerüstet oder gar stark beschädigt wird.
Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, weshalb für Funkamateure schon empfehlenswert wäre, Mitglied im DARC zu sein, damit dieser in solchen Fällen helfen kann.
Hinzu kommt noch, daß die Antennenanlage über den DARC bei der Generali-Versicherung abgesichert ist, was für viele Vermieter auch ein wichtiges Argument darstellt.
Fakt ist aber, daß Funkamateure schon ein Recht auf eine Antenne haben, sie muß eben nur im "Rahmen" bleiben, dieses Urteil berechtigt also nicht zum 5 Element Monoband-Beam auf dem Dach, vielmehr handelt es sich um eine angemessene und für beide Seiten akzeptable Lösung.
Mir persönlich war nur wichtig, mal etwas exakter hervorzuheben, daß eben Funkamateure nicht ganz rechtlos sind und auch gegenüber dem "feindlichen" Nachbarn und/oder Vermieter ein gewisses Bedürfniss nach Ausübung des Amateurfunkdienstes geltend machen können.
In Zusammenarbeit mit unserem Freund Christian Austermeyer ( DK5FTV ) habe ich extra nach solch einem Urteil recherchiert und war eben findig geworden, weil uns diese Grauzone einfach "zu dunkel" war.
Nun viel Spass am gemeinsamen Amateurfunkdienst !

PS:
Hallo liebe Mitstreiter,
leider ist das Urteil bzgl. Antennenverbot komplett entfernt und von der geltenden Rechtsprechung überholt worden.
Man kann sich leider auch als Funkamateur nicht mehr auf ein festgesetztes Recht der Informationsfreiheit berufen.
Eigentumsrecht geht über dieses Recht, so jedenfalls der Tenor aller seit dem geführten Klagen und Urteile.
Wenn Jemand als Funkamateur zur Miete wohnt, ist er auf die Zugeständnisse seiner Vermieter angewiesen, hat er Eigentum, muß er trotzdem dem Gesamtbild der Siedlung entsprechen, da passen große Antennenanlagen gar nicht ins Bild.
Ist man ausländischer Staatsbürger, darft man unter Umständen eine SAT-Schüssel errichten, aber Funkantennen sind kein Allgemeingut und eben als Informationsquelle nicht allen zugänglich, damit kein Allgemeinwohl betroffen.
Die Zeiten sind schlecht für Funkamateure, darum wird dieses Hobby trotz Anerkennung als Funkdienst kaum noch Nachwuchs bekommen.
Ich habe das gerade hinter mir, bin vom Chiemgau ins Allgäu gezogen, mußte meinen Job wechseln, weil eben nirgends eine Antennengenehmigung erteilt wurde, hier hatte ich dann Glück.
Ein verbrieftes Recht gibt es nicht mehr, leider !
vy 73
Tom

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